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   OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18   

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https://dejure.org/2018,44153
OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18 (https://dejure.org/2018,44153)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18 (https://dejure.org/2018,44153)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 11 AR 21/18 (https://dejure.org/2018,44153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 72a Satz 1 GVG

  • Justiz Hamburg

    § 72a S 1 Nr 2 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
    Funktionelle Zuständigkeit der Baukammer bei Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Funktionale Zuständigkeit der Kammern eines Landgerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72a Abs. 1 Nr. 2
    Funktionale Zuständigkeit der Kammern eines Landgerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitigkeiten aus Bürgschaften sind keine "Streitigkeiten aus Bauverträgen"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitigkeiten aus Bürgschaften sind keine "Streitigkeiten aus Bauverträgen"! (IBR 2019, 177)

Papierfundstellen

  • BauR 2019, 1019
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Hingegen handelt es sich bei einer Bürgschaft als Personalsicherheit um eine von der Hauptschuld verschiedene, einseitig übernommene eigene Leistungspflicht des Bürgen, die ihren Rechtsgrund in sich trägt und grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Hauptschuld gültig ist (BGH, NJW 2001, 1857).
  • BGH, 02.10.1997 - III ZR 2/96

    Übergang einer Schiedsvereinbarung bei Abtretung eines vertraglichen Rechtes

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Es ist nämlich bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a GVG zu beachten, dass sich nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch eine Abtretung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.11.2009, IX ZR 131/07); die gesamte Forderung geht vom Zedenten auf den Zessionar über, die Zuständigkeit der besonderen Gerichtsbarkeit (vgl. etwa BAG, ZIP 1993, 848) bleibt ebenso bestehen wie Schiedsgerichtsklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 371).
  • BAG, 01.03.1993 - 3 AZB 44/92

    Rechtsweg bei Klagen gegen persönlich haftende Gesellschafter einer KG

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Es ist nämlich bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a GVG zu beachten, dass sich nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch eine Abtretung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.11.2009, IX ZR 131/07); die gesamte Forderung geht vom Zedenten auf den Zessionar über, die Zuständigkeit der besonderen Gerichtsbarkeit (vgl. etwa BAG, ZIP 1993, 848) bleibt ebenso bestehen wie Schiedsgerichtsklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 371).
  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 131/07

    Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Es ist nämlich bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a GVG zu beachten, dass sich nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch eine Abtretung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.11.2009, IX ZR 131/07); die gesamte Forderung geht vom Zedenten auf den Zessionar über, die Zuständigkeit der besonderen Gerichtsbarkeit (vgl. etwa BAG, ZIP 1993, 848) bleibt ebenso bestehen wie Schiedsgerichtsklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 371).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 25/18

    Funktionelle Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog sind gegeben, da es sich bei der Frage der Spezialzuständigkeit nach § 72a Satz 1 Ziff. 2 GVG um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, die nicht der Entscheidung des Präsidiums überlassen werden darf (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11437 Seite 45; Hanseatisches Oberlandesgericht vom 6.8.2018, Az. 6 AR 10/18 Oberlandesgericht Frankfurt vom 20.06.2018, BeckRS 2018, 17370; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG Rdnr. 2).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2018 - 1 AR 990/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Wenn das der Fall ist, bleibt es auch nach einer Abtretung etwa bei der Qualifizierung als "Bankgeschäft" (vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, zu "Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen" im Fall einer Abtretung).
  • OLG Hamburg, 06.08.2018 - 6 AR 10/18

    Spezialzuständigkeit eines Zivilsenats am OLG für Streitigkeiten aus Bank- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog sind gegeben, da es sich bei der Frage der Spezialzuständigkeit nach § 72a Satz 1 Ziff. 2 GVG um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, die nicht der Entscheidung des Präsidiums überlassen werden darf (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11437 Seite 45; Hanseatisches Oberlandesgericht vom 6.8.2018, Az. 6 AR 10/18 Oberlandesgericht Frankfurt vom 20.06.2018, BeckRS 2018, 17370; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG Rdnr. 2).
  • OLG Hamburg, 12.10.2018 - 6 AR 17/18

    Zuständigkeit einer Spezialkammer für Streitigkeiten aus Bank- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2018 - 11 AR 21/18
    Soweit sich die Zivilkammer 7 in ihrem Beschluss vom 27.11.2018 auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.10.2018 (6 AR 17/18, juris) beruft, übersieht sie, dass zwischen dem dort entschiedenen Fall einer Abtretung und der hier vorliegenden Parteienstellung infolge einer Bürgschaftserklärung wesentliche Unterschiede bestehen.
  • OLG Rostock, 17.05.2021 - 2 UH 1/21

    Vorliegen einer Bausache bei Streit um Wettbewerbsklausel

    Die Entscheidung ergeht in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 18.05.2020 - 2 UH 2/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18, BauR 2019, 1019 = BKR 2019, 406 [Juris; Tz. 3 f.], m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.08.2019 - 11 SV 34/19

    Zuständigkeitsbestimmung: Spezialzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG bei

    Sämtliche Streitigkeiten zu erfassen, bei denen baurechtliche Normen (am Rande) zu prüfen sein könnten, stünde dem entgegen (daher wird z.B. überwiegend vertreten, dass Bürgschaftsfälle nicht als Streitigkeiten aus § 72a S. 1 Nr. 2 GVG einzuordnen sind, obschon baurechtliche Normen etwa für Einwendungen von Bedeutung sein können (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 11 AR 21/18; BeckOK-GVG/Feldmann, 3. Ed. 01.05.2019, § 72a, Rn. 14)).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 1 AR 44/21

    Funktionelle Gerichtszuständigkeit Begriff der Bausache Ansprüche von Erwerbern

    Dass - hier etwa im Hinblick darauf, dass die Vertragsparteien die Gewährleistung für Mängel am Bauwerk den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt haben, - für die Entscheidung des Rechtsstreits auch baurechtliche Fragen zu prüfen sein mögen, reicht für das Vorliegen eines Bauvertrags gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht aus (KG, Beschluss vom 13.12.2018, 2 AR 60/18, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2018, 11 AR 21/18, zitiert nach juris; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 15, Rn. 11).
  • KG, 18.06.2019 - 2 AR 22/19

    Zuständigkeitsbestimmung: Sonderzuständigkeit der Baukammer bei Geltendmachung

    Die gilt etwa für Bürgschaftsfälle, welche nach herrschender und zutreffender Auffassung ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von § 72a S. Nr. 2 GVG fallen (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 2 AR 60/18 -, NJW-RR 2019, 593; OLG Hamburg, Beschluss vom 03. Dezember 2018 - 11 AR 21/18 -, BauR 2019, 1019; BeckOK-GVG/Feldmann, 3. Ed. 1.5.2019, § 72a Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 14.08.2019 - 11 SV 28/19

    Negativer Kompetenzkonflikt: Abtretung lässt Qualifizierung als Bank- und

    In diese Richtung schränkte auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.10.2018 - 6 AR 17/18; darauf Bezug nehmend auch der 11. Zivilsenat des OLG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18) seine in o.g. Rechtsprechung (Beschluss vom 06.08.2018 - 6 AR 10/17) aufgezeigte formale Betrachtung der Beteiligung eines Kredit- bzw. Finanzinstituts im Fall einer Abtretung von Ansprüchen aus Bankgeschäften ein.
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